Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Freundeskreis Städtepartnerschaft e.V. und hat seinen Sitz in Mörfelden-Walldorf. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen unter AZ VR 50778.
§2
Zweck des Vereins
1. Der Verein fördert und unterstützt bestehende und kommende Städtepartnerschaften der Stadt Mörfelden-Walldorf.
2. Sein Ziel ist es, im Sinne der Völkerverständigung und Freundschaft mit Menschen, Organisationen und Vereinen zwischen Mörfelden-Walldorf und seinen Partnerstädten zu wirken.
3. Bei der Verwirklichung seiner Aufgaben wird der Verein im Bereich Kunst und Kultur, Völkerverständigung, Förderung der Jugendhilfe, des Wohlfahrtswesens und des Sports und des traditionellen Brauchtums ungeachtet aller Nationalitäten und politischen Auffassungen, Gemeinsames finden und Verständnis der Menschen füreinander wecken. Der Verein baut Kontakte zwischen Organisationen , Vereinen und Privatpersonen gemäß den von der Europäischen Gemeinschaft gestalteten Richtlinien auf. Der Verein pflegt bestehende Kontakte durch Organisation und Durchführung regelmäßiger Fahrten in die Partnerstädte bzw. die Organisation der Besuche aus den Partnerstädten. Der Verein unterhält einen regelmäßigen Informationsaustausch mit Einrichtungen aller Art mit gleicher Zielrichtung in den Partnerstädten.
4. Der Verein ist hierbei bewusst für alle interessierten Bürger, ungeachtet ihrer Mitgliedschaft, offen.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in deren jeweils gültigen Fassung.
§3
Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§4
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Person als solche werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Beitrittserklärung.
4. die Mitgliedschaft endet mit einer schriftlichen Austrittserklärung zum Ende des Vereinsjahres.
5. Minderjährige Personen bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
§5
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr
§6
Mitgliederbeiträge
Der Monatsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und beträgt 1,00 €uro pro Monat.
§7
Ausschluss von der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann außer durch Austritt auch durch Ausschluss enden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
2. Der Antrag des Vorstandes wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und durch die Zustellung wirksam.
3. Die Gründe für den Antrag sind dem / der Betroffenen und der Versammlung bekannt zu geben.
4. Ein beschlossener Ausschluss wird sofort wirksam und der / die Betroffene ist davon zu unterrichten.
§8
Organe des Vereins
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§9
Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der / die 1. Vorsitzende, und der /die 2. Vorsitzende und der / die Kassierer / Kassiererin.
Jedes der oben genannten Vorstandsmitglieder ist zur Vertretung des Vereins, einzeln berechtigt.
2. Der Vorstand beruft und leitet Sitzungen und Versammlungen in denen er den Vorsitz führt. Im Abwesenheitsfalle des / der 1. Vorsitzenden leitet sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied Sitzungen und Versammlungen.
3. Der Vorstand verwaltet den Verein im Sinne der Satzung und berichtet der Mitgliederversammlung.
4. Er kann Ausschüsse und Arbeitskreise einberufen und regelt deren Aufgaben.
5. Die Vorstandsmitglieder haben durch Wahl oder durch Auftrag bestimmte Aufgaben im Vorstand, die sie auf der Grundlage der gemeinsamen Beschlüsse durchführen und nach außen vertreten.
§10
Die Mitgliederversammlung
Sie ist höchstes Organ und muss 14 Tage vorher durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied einmal im Jahr einberufen werden. ( Ordentliche Mitgliederversammlung).
Sie wählt
1. den Vorstand bestehend aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) den Beisitzern, sowie
2. die Kassenprüfer
Weitere Arbeitsbereiche werden im Vorstand verteilt
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) den Jahres- und Kassenbericht
b) die Entlastung des Vorstandes
c) den Haushaltsplan
d) Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
e) Änderung der Satzung
f) die Auflösung des Vereins.
§11
Beschlüsse und Wahlen
1. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl im Amt. Die Kassenprüfer werden ebenfalls im Zweijahresrhythmus gewählt, allerdings versetzt um jeweils ein Jahr.
2. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, jedes Vereinsmitglied ist ab dem 18. Lebensjahr stimmberechtigt.
4. Die Art der Abstimmung regelt die Versammlung, der 1. und 2. Vorsitzende werden geheim gewählt, andere auf Antrag.
§12
Sonder- und Zusatzregelung
Nicht durch die Satzung Geregeltes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung in einer der Satzung untergliederten Ordnung geregelt werden.
§13
Die Auflösung des Vereins beschließt die außerordentliche Mitgliederversammlung. Bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mörfelden-Walldorf mit der Auflage, es für die Förderung des Vereins, insbesondere gemäß §2 , Absatz 2 unter Berücksichtigung der Ziele in § 2, Absatz 3 der Satzung zu verwenden.
§14
Inkrafttreten
Die ursprüngliche Satzung wurde durch Beschluss der Gründerversammlung am 21. Januar 1986 im TGS Sportcasino genehmigt und ab diesem Tag unter den Mitgliedern in Kraft gesetzt.
Die Satzung wurde geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung (JHV) vom 20. März, vom 22. Mai 2003 und vom 14. Mai 2009.